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# § 9 FachV-VermGeo (Bayern) — Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwölf Monate.

(2) Der Vorbereitungsdienst ist in folgende Bereiche unterteilt:

1. mindestens zehn Monate berufspraktische Ausbildung am jeweiligen Ausbildungsamt entsprechend § 8 Abs. 1 und

2. Seminare am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung zu folgenden Themengebieten:

a) Organisation und Aufgaben des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung und der Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung im Umfang von drei Wochen,

b) Kartographie und Katastertechnik im Umfang von je einer Woche,

c) Beamten- und Verwaltungsrecht im Umfang von einer Woche,

d) Staatskunde im Umfang von einer Woche.

(3) Die Anwärter und Anwärterinnen sollen in Hospitationen wichtige Stellen ihres Tätigkeitsbereichs kennenlernen.

(4) Den Anwärtern und Anwärterinnen sollen vor den schriftlichen Qualifikationsprüfungen zwei Wochen Vorbereitungszeit am jeweiligen Ausbildungsamt eingeräumt werden.

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Zitiervorschlag: § 9 FachV-VermGeo (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/9

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