Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation

FachV-VermGeo

§ 29 Ausbildungsämter; einberufende Stelle

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/29#abs-1 (1) Ausbildungsamt ist das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, an welches der Dienstanfänger oder die Dienstanfängerin zur Ableistung der Dienstanfängerzeit einberufen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/29#abs-2 (2) Einberufende Stelle ist das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.

§ 28 § 30