Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation

FachV-VermGeo

§ 12 Prüfungsausschüsse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/12#abs-1 (1) Das Staatsministerium bestellt beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Prüfungsausschüsse. Die Prüfungsausschüsse setzen sich jeweils aus fünf Beamten oder Beamtinnen als Mitglieder zusammen, die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation, besitzen. Mit dem Vorsitz des jeweiligen Prüfungsausschusses wird ein Mitglied betraut.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/12#abs-2 (2) Im Prüfungsausschuss für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene hat das vorsitzende Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 inne. Von den weiteren Mitgliedern sollen zwei mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 und zwei mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehaben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/12#abs-3 (3) Im Prüfungsausschuss für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene hat das vorsitzende Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 inne. Die weiteren Mitglieder haben mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 inne.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/12#abs-4 (4) Das Staatsministerium bestellt für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied. Die in Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/12#abs-5 (5) Ergibt sich bei Abstimmungen Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/12#abs-6 (6) Der Prüfungsausschuss wacht darüber, dass in jeweils beiden Prüfungsaufgaben nach § 23 Satz 1 Nr. 1 gleiche Anforderungen gestellt und gleiche Maßstäbe bei der Beurteilung der Prüfungsarbeiten angelegt werden. Die vorsitzenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können Angehörige der staatlichen Vermessungsbehörden beauftragen, Prüfungsaufgaben und Lösungshinweise zu entwerfen.

§ 11 § 13