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§ 48 FachV-VermGeo (Bayern) — Berufsbezeichnung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Katastertechniker“ oder „Katastertechnikerin“ zu führen.