Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation
FachV-VermGeo§ 40 Schriftlicher Prüfungsabschnitt der Abschlussprüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/40#abs-1 (1) Die schriftliche Abschlussprüfung umfasst folgende Prüfungsaufgaben:
1. Katastertechnik – Liegenschaftskataster und Grundbuch,
2. GeoIT – Geodaten- und Informationstechnologie,
3. Vermessungskunde und Vermessungstechnisches Rechnen,
4. Verwaltungskunde.
Die Aufgabe des Prüfungsfaches gemäß Satz 1 Nr. 1 ist in zwei Stunden und 30 Minuten, die Aufgaben der Prüfungsfächer gemäß Satz 1 Nr. 2 und 4 sind in je einer Stunde und die Aufgabe gemäß Satz 1 Nr. 3 in einer Stunde und 30 Minuten zu bearbeiten. Die Prüfungszeit an einem Tag soll fünf Stunden nicht überschreiten.