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FachV-VermGeo

§ 40 Schriftlicher Prüfungsabschnitt der Abschlussprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/40#abs-1 (1) Die schriftliche Abschlussprüfung umfasst folgende Prüfungsaufgaben:

1. Katastertechnik – Liegenschaftskataster und Grundbuch,

2. GeoIT – Geodaten- und Informationstechnologie,

3. Vermessungskunde und Vermessungstechnisches Rechnen,

4. Verwaltungskunde.

Die Aufgabe des Prüfungsfaches gemäß Satz 1 Nr. 1 ist in zwei Stunden und 30 Minuten, die Aufgaben der Prüfungsfächer gemäß Satz 1 Nr. 2 und 4 sind in je einer Stunde und die Aufgabe gemäß Satz 1 Nr. 3 in einer Stunde und 30 Minuten zu bearbeiten. Die Prüfungszeit an einem Tag soll fünf Stunden nicht überschreiten.

§ 39 § 41