Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation
FachV-VermGeo§ 39 Bewertung der Prüfungsarbeiten, Noten und Punktzahlen
Stand: 25.08.2026
Für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten der Abschlussprüfung gilt § 13 entsprechend.