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§ 40 FachV-VermGeo (Bayern) — Schriftlicher Prüfungsabschnitt der Abschlussprüfung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftliche Abschlussprüfung umfasst folgende Prüfungsaufgaben:

1. Katastertechnik – Liegenschaftskataster und Grundbuch,

2. GeoIT – Geodaten- und Informationstechnologie,

3. Vermessungskunde und Vermessungstechnisches Rechnen,

4. Verwaltungskunde.

Die Aufgabe des Prüfungsfaches gemäß Satz 1 Nr. 1 ist in zwei Stunden und 30 Minuten, die Aufgaben der Prüfungsfächer gemäß Satz 1 Nr. 2 und 4 sind in je einer Stunde und die Aufgabe gemäß Satz 1 Nr. 3 in einer Stunde und 30 Minuten zu bearbeiten. Die Prüfungszeit an einem Tag soll fünf Stunden nicht überschreiten.