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§ 39 FachV-VermGeo (Bayern) — Bewertung der Prüfungsarbeiten, Noten und Punktzahlen

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten der Abschlussprüfung gilt § 13 entsprechend.