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§ 31 FachV-VermGeo (Bayern) — Ziel des Ausbildungsverhältnisses

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Ausbildungsverhältnis hat das Ziel, den Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen die berufliche Grundausbildung, die fachlichen Kenntnisse, Methoden und berufspraktischen Fähigkeiten zu vermitteln, damit sie in der Lage sind, die Arbeiten von Katastertechnikern und Katastertechnikerinnen (§ 48) auszuführen.

(2) Die Leitung des jeweiligen Ausbildungsamts ist für die Ausbildung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen verantwortlich. Die Ausbildung ist geeigneten Ausbildungsleitern oder Ausbildungsleiterinnen zu übertragen.