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§ 29 FachV-VermGeo (Bayern) — Ausbildungsämter; einberufende Stelle

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ausbildungsamt ist das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, an welches der Dienstanfänger oder die Dienstanfängerin zur Ableistung der Dienstanfängerzeit einberufen wird.

(2) Einberufende Stelle ist das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.