Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation
FachV-VermGeo§ 28 Dienstbezeichnung
Stand: 25.08.2026
Die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen werden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne der Art. 30 bis 33 LlbG beschäftigt. Sie führen die Dienstbezeichnung „Dienstanfänger für Vermessung und Geoinformation“ oder „Dienstanfängerin für Vermessung und Geoinformation“.