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§ 28 FachV-VermGeo (Bayern) — Dienstbezeichnung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen werden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne der Art. 30 bis 33 LlbG beschäftigt. Sie führen die Dienstbezeichnung „Dienstanfänger für Vermessung und Geoinformation“ oder „Dienstanfängerin für Vermessung und Geoinformation“.