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# § 22 FachV-VermGeo (Bayern) — Zulassung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer den vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeleistet hat.

(2) Während der berufspraktischen Ausbildung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 haben die Anwärter und Anwärterinnen in verschiedenen praktischen Arbeiten des laufenden Dienstbetriebs ihre dort erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten darzulegen. Die Anwärter und Anwärterinnen haben die jeweiligen Arbeiten selbstständig auszuführen. Diese Arbeiten sind der Einstellungsbehörde vorzulegen und von ihr hinsichtlich Quantität und Qualität zu bewerten. Das Gesamturteil muss eindeutig erkennen lassen, ob der Anwärter oder die Anwärterin die für die Fachlaufbahn notwendigen praktischen Kenntnisse besitzt.

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Zitiervorschlag: § 22 FachV-VermGeo (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/22

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