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FachV-VI

§ 32 Zulassungsverfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/32#abs-1 (1) Das Zulassungsverfahren wird bei Bedarf vom Prüfungsausschuss gemäß § 20 für alle Einstellungsbehörden durchgeführt. § 23 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Das Prüfungsamt kann die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof mit der Erfüllung von Teilaufgaben bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens beauftragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/32#abs-2 (2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat gibt den Termin, die Aufgabengebiete im Rahmen des Zulassungsverfahrens und die Meldefristen für das Zulassungsverfahren durch Veröffentlichung im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt.

§ 31 § 33