Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung Verwaltungsinformatik
FachV-VI§ 31 Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung
Stand: 25.08.2026
Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheidet unbeschadet der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen die jeweilige oberste Dienstbehörde oder die von dieser gemäß Art. 3 Abs. 1 LlbG bestimmte Stelle nach Bedarf und Rangliste.