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FachV-VI

§ 33 Meldung und Teilnahme am Zulassungsverfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/33#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte können sich zur Teilnahme am Zulassungsverfahren auf dem Dienstweg bei ihrer Ernennungsbehörde melden. Mit ihrer Zustimmung können sie auch von ihren Dienstvorgesetzten vorgeschlagen werden. Die Ernennungsbehörde meldet dem Prüfungsamt die Beamtinnen und Beamten zur Teilnahme am Zulassungsverfahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/33#abs-2 (2) Die Beamtinnen und Beamten können höchstens dreimal am Zulassungsverfahren teilnehmen.

§ 32 § 34