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FachV-VI

§ 26 Mündliche Prüfungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/26#abs-1 (1) Jeweils am Ende des Fachstudiums gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und des Fachstudiums gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird eine mündliche Prüfung durchgeführt. Die Inhalte der mündlichen Prüfungen erstrecken sich im Schwerpunkt auf die Fächer des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 sowie am Rande auf deren Grundlagen aus den Fächern des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3. Soweit möglich, sollen die mündlichen Prüfungen fächerübergreifend durchgeführt werden. Die mündliche Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/26#abs-2 (2) Jede mündliche Prüfung dauert je Prüfungsteilnehmerin bzw. Prüfungsteilnehmer und Prüferin bzw. Prüfer durchschnittlich zehn Minuten. Die mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung mit nicht mehr als drei Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern durchgeführt werden.

§ 25 § 27