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FachV-VI

§ 27 Bewertung der Leistungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/27#abs-1 (1) Die einzelnen Leistungen der Studierenden werden mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note bewertet:

sehr gut

(1)

eine besonders hervorragende Leistung

14 bis 15 Punkte,

gut

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/27#abs-2 (2)

eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft

11 bis 13 Punkte,

befriedigend

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/27#abs-3 (3)

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

8 bis 10 Punkte,

ausreichend

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/27#abs-4 (4)

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

5 bis 7 Punkte,

mangelhaft

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/27#abs-5 (5)

eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

2 bis 4 Punkte,

ungenügend

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/27#abs-6 (6)

eine völlig unbrauchbare Leistung

0 bis 1 Punkt.

(2) Weichen bei schriftlichen Prüfungsleistungen die Bewertungen der Prüferinnen und Prüfer um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, errechnet sich die Note aus der durchschnittlichen Punktzahl. Bei größeren Abweichungen wird die Arbeit durch Stichentscheid bewertet, wenn sich die Prüferinnen und Prüfer nicht einigen oder auf zwei Punkte annähern können.

(3) Durchschnitte der Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(4) Den errechneten Endpunktzahlen entsprechen folgende Noten:

Von

13,50

bis

15,00 Punkte

=

sehr gut,

von

11,00

bis

13,49 Punkte

=

gut,

von

8,00

bis

10,99 Punkte

=

befriedigend,

von

5,00

bis

7,99 Punkte

=

ausreichend,

von

2,00

bis

4,99 Punkte

=

mangelhaft,

von

0

bis

1,99 Punkte

=

ungenügend.

(5) Bei Nichtteilnahme an Prüfungsleistungen an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof mangels wirksamer Immatrikulation gelten die Prüfungsleistungen als abgelegt und werden mit „0 Punkten“ bewertet. Gleiches gilt, wenn die Teilnahme an Prüfungsleistungen an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof ohne wirksame Immatrikulation erfolgt.

§ 26 § 28