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# § 26 FachV-VI (Bayern) — Mündliche Prüfungen

Fachverordnung Verwaltungsinformatik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeweils am Ende des Fachstudiums gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und des Fachstudiums gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird eine mündliche Prüfung durchgeführt. Die Inhalte der mündlichen Prüfungen erstrecken sich im Schwerpunkt auf die Fächer des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 sowie am Rande auf deren Grundlagen aus den Fächern des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3. Soweit möglich, sollen die mündlichen Prüfungen fächerübergreifend durchgeführt werden. Die mündliche Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung.

(2) Jede mündliche Prüfung dauert je Prüfungsteilnehmerin bzw. Prüfungsteilnehmer und Prüferin bzw. Prüfer durchschnittlich zehn Minuten. Die mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung mit nicht mehr als drei Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern durchgeführt werden.

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Zitiervorschlag: § 26 FachV-VI (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/26

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