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§ 1 FachV-TechnÜV (Bayern) — Fachlicher Schwerpunkt

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher gebildet.

(2) Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung.