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FachV-StF

§ 44 Zuständigkeit und öffentliche Bekanntmachung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/44#abs-1 (1) Das Zulassungsverfahren wird getrennt für die Qualifizierung für Ämter ab der zweiten und dritten Qualifikationsebene nach Bedarf durchgeführt. Zuständig ist das Landesamt für Finanzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/44#abs-2 (2) Das Staatsministerium macht den Termin und die Meldefristen für das Zulassungsverfahren durch Veröffentlichung im Bayerischen Ministerialblatt rechtzeitig bekannt.

§ 43 § 45