Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung Staatsfinanz
FachV-StF§ 44 Zuständigkeit und öffentliche Bekanntmachung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/44#abs-1 (1) Das Zulassungsverfahren wird getrennt für die Qualifizierung für Ämter ab der zweiten und dritten Qualifikationsebene nach Bedarf durchgeführt. Zuständig ist das Landesamt für Finanzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/44#abs-2 (2) Das Staatsministerium macht den Termin und die Meldefristen für das Zulassungsverfahren durch Veröffentlichung im Bayerischen Ministerialblatt rechtzeitig bekannt.