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# § 45 FachV-StF (Bayern) — Meldung

Fachverordnung Staatsfinanz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beamte und Beamtinnen können sich zur Teilnahme am Zulassungsverfahren auf dem Dienstweg melden. Mit ihrer Zustimmung können Beamte und Beamtinnen auch von ihren Dienstvorgesetzten vorgeschlagen werden. Das Landesamt für Finanzen teilt den Beamten und Beamtinnen mit, ob sie am Zulassungsverfahren teilnehmen können.

(2) Bei Beamten und Beamtinnen, die in der ersten Qualifikationsebene eingestiegen sind, kann das Staatsministerium ausnahmsweise von der Durchführung eines Zulassungsverfahrens absehen, wenn bereits auf Grund der bisherigen Tätigkeit hinreichend sicher feststeht, dass der Beamte oder die Beamtin den Anforderungen für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene gewachsen sein wird.

(3) Die Beamten und Beamtinnen können für eine Qualifizierung für Ämter ab der zweiten oder dritten Qualifikationsebene jeweils bis zu dreimal am Zulassungsverfahren teilnehmen.

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Zitiervorschlag: § 45 FachV-StF (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/45

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