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§ 44 FachV-StF (Bayern) — Zuständigkeit und öffentliche Bekanntmachung

Fachverordnung Staatsfinanz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Zulassungsverfahren wird getrennt für die Qualifizierung für Ämter ab der zweiten und dritten Qualifikationsebene nach Bedarf durchgeführt. Zuständig ist das Landesamt für Finanzen.

(2) Das Staatsministerium macht den Termin und die Meldefristen für das Zulassungsverfahren durch Veröffentlichung im Bayerischen Ministerialblatt rechtzeitig bekannt.