Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung Staatsfinanz
FachV-StF§ 4 Ausbildungsstellen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/4#abs-1 (1) Die fachtheoretische Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene wird an der Landesfinanzschule Bayern durchgeführt. Die Fachstudien für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene finden an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (HföD), Fachbereich Finanzwesen, statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/4#abs-2 (2) Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung (§ 19) und der berufspraktischen Studienzeiten (§ 23) weist das Landesamt für Finanzen die Beamten und Beamtinnen bestimmten Dienststellen des Landesamts für Finanzen zu. Eine Zuweisung kann vorübergehend auch an andere Behörden oder Staatsbetriebe erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/4#abs-3 (3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Ausbildungsstellen arbeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften zusammen.