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# § 4 FachV-StF (Bayern) — Ausbildungsstellen

Fachverordnung Staatsfinanz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die fachtheoretische Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene wird an der Landesfinanzschule Bayern durchgeführt. Die Fachstudien für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene finden an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (HföD), Fachbereich Finanzwesen, statt.

(2) Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung (§ 19) und der berufspraktischen Studienzeiten (§ 23) weist das Landesamt für Finanzen die Beamten und Beamtinnen bestimmten Dienststellen des Landesamts für Finanzen zu. Eine Zuweisung kann vorübergehend auch an andere Behörden oder Staatsbetriebe erfolgen.

(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Ausbildungsstellen arbeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften zusammen.

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Zitiervorschlag: § 4 FachV-StF (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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