(1) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die Richtigkeit der Entscheidung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
(2) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüfern oder Prüferinnen zu bewerten. Bei abweichender Bewertung sollen sie eine Einigung über die Bewertung versuchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Für jede Prüfungsarbeit ist eine Punktzahl zu erteilen; Zwischenpunktzahlen sind nicht zulässig. Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit ist mit der Punktzahl „0“ zu bewerten.