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# § 26 FachV-StF (Bayern) — Prüfungsausschuss

Fachverordnung Staatsfinanz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und bestellt dessen Vorsitzenden oder Vorsitzende.

(2) Jeder Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus

1. einem Beamten oder einer Beamtin, der oder die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehat, als Vorsitzenden oder Vorsitzende und

2. sechs weiteren Beamten und Beamtinnen als Mitgliedern, die

a) mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben oder

b) ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehaben und eine der Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 6 Satz 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) für eine Beförderung in das nächsthöhere Amt erfüllen.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestimmen.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens das vorsitzende Mitglied sowie drei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

(4) Prüfungen und Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

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Zitiervorschlag: § 26 FachV-StF (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/26

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