Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung Staatsfinanz
FachV-StF§ 20 Dienstbezeichnung
Stand: 25.08.2026
Die zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufenen Bewerber und Bewerberinnen führen die Dienstbezeichnung „Regierungsinspektoranwärter“ oder „Regierungsinspektoranwärterin“.