Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung

FachV-SozVerw

§ 52 Schriftliche Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/52#abs-1 (1) In der schriftlichen Prüfung sind sechs Aufgaben von je fünf Stunden Dauer zu fertigen. Die Aufgaben sollen an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gefertigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/52#abs-2 (2) Der Schwerpunkt von vier Aufgaben soll in der Studienfachgruppe Sozialrecht aus der Fachrichtung des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin liegen. Der Schwerpunkt je einer Aufgabe soll in der Studienfachgruppe Öffentliches Recht sowie in der Studienfachgruppe Privatrecht liegen.

§ 51 § 53