Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung

FachV-SozVerw

§ 51 Prüfungskommissionen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/51#abs-1 (1) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss Prüfungskommissionen gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/51#abs-2 (2) Die Prüfungskommissionen setzen sich aus jeweils vier Beamten oder Beamtinnen zusammen. Das vorsitzende Mitglied soll mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben. Die weiteren Mitglieder müssen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben. Ein Mitglied soll hauptamtliche Lehrkraft an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung, sein. Es können auch vergleichbare Tarifbeschäftigte oder Ruhestandsbeamte zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen bestimmt werden.

§ 50 § 52