Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung

FachV-SozVerw

§ 53 Mündliche Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/53#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung soll in engem zeitlichem Zusammenhang zur schriftlichen Prüfung abgenommen werden. Sie dauert je Teilnehmer oder Teilnehmerin 45 Minuten. Die Teilnehmer oder Teilnehmerinnen werden einzeln geprüft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/53#abs-2 (2) Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung ergibt sich aus der Summe der von den einzelnen Prüfern und Prüferinnen erteilten Einzelnoten geteilt durch vier. Die Gesamtnote ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Die Gesamtnote ist dem Prüfling am Ende der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.

§ 52 § 54