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§ 52 FachV-SozVerw (Bayern) — Schriftliche Prüfung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der schriftlichen Prüfung sind sechs Aufgaben von je fünf Stunden Dauer zu fertigen. Die Aufgaben sollen an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gefertigt werden.

(2) Der Schwerpunkt von vier Aufgaben soll in der Studienfachgruppe Sozialrecht aus der Fachrichtung des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin liegen. Der Schwerpunkt je einer Aufgabe soll in der Studienfachgruppe Öffentliches Recht sowie in der Studienfachgruppe Privatrecht liegen.