Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung

FachV-SozVerw

§ 5 Ziel und Inhalt des Zulassungsverfahrens

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/5#abs-1 (1) Das Prüfungsgespräch soll Aufschluss über Denkvermögen, Auffassungsgabe, geistige Beweglichkeit, sprachliche Ausdrucksfähigkeit sowie das Verständnis für die angestrebten Aufgaben geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/5#abs-2 (2) Das Prüfungsgespräch erstreckt sich insbesondere auf

1. staatsbürgerliches Wissen, Verfassungs-, Europa- und Verwaltungsrecht,

2. Grundzüge des Sozialrechts außerhalb des Fachgebiets,

3. das Fachgebiet des Prüflings.

§ 4 § 6