Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung

FachV-SozVerw

§ 4 Durchführung des Zulassungsverfahrens

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/4#abs-1 (1) Zur Durchführung des Zulassungsverfahrens bildet das Staatsministerium eine oder mehrere Prüfungskommissionen. Die Prüfungskommissionen bestehen aus jeweils drei Mitgliedern, die mindestens für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind oder vergleichbare Tarifbeschäftigte oder Ruhestandsbeamte. Ein Mitglied führt nach Festlegung des Staatsministeriums den Vorsitz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/4#abs-2 (2) Das Zulassungsverfahren besteht aus einem Prüfungsgespräch. Das Prüfungsgespräch dauert je Teilnehmer oder Teilnehmerin 30 Minuten. Die Teilnehmer oder Teilnehmerinnen werden einzeln geprüft.

§ 3 § 5