Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung
FachV-SozVerw§ 4 Durchführung des Zulassungsverfahrens
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/4#abs-1 (1) Zur Durchführung des Zulassungsverfahrens bildet das Staatsministerium eine oder mehrere Prüfungskommissionen. Die Prüfungskommissionen bestehen aus jeweils drei Mitgliedern, die mindestens für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind oder vergleichbare Tarifbeschäftigte oder Ruhestandsbeamte. Ein Mitglied führt nach Festlegung des Staatsministeriums den Vorsitz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/4#abs-2 (2) Das Zulassungsverfahren besteht aus einem Prüfungsgespräch. Das Prüfungsgespräch dauert je Teilnehmer oder Teilnehmerin 30 Minuten. Die Teilnehmer oder Teilnehmerinnen werden einzeln geprüft.