Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung
FachV-SozVerw§ 6 Bewertung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/6#abs-1 (1) Jedes Mitglied der Prüfungskommission erteilt für sein Prüfungsgebiet (§ 5 Abs. 2) eine Note. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der drei Einzelnoten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/6#abs-2 (2) Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht wird.