Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung

FachV-SozVerw

§ 6 Bewertung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/6#abs-1 (1) Jedes Mitglied der Prüfungskommission erteilt für sein Prüfungsgebiet (§ 5 Abs. 2) eine Note. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der drei Einzelnoten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/6#abs-2 (2) Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht wird.

§ 5 § 7