(1) Das Prüfungsgespräch soll Aufschluss über Denkvermögen, Auffassungsgabe, geistige Beweglichkeit, sprachliche Ausdrucksfähigkeit sowie das Verständnis für die angestrebten Aufgaben geben.
(2) Das Prüfungsgespräch erstreckt sich insbesondere auf
1. staatsbürgerliches Wissen, Verfassungs-, Europa- und Verwaltungsrecht,
2. Grundzüge des Sozialrechts außerhalb des Fachgebiets,
3. das Fachgebiet des Prüflings.