Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung

FachV-SozVerw

§ 25 Leistungsnachweise

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/25#abs-1 (1) Bei Beendigung einer Station der berufspraktischen Ausbildung unterrichten die Ausbilder die Ausbildungsleitungen durch ein Stationszeugnis über die Leistungen und Fähigkeiten sowie die Führung der Beamten und Beamtinnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/25#abs-2 (2) Am Ende eines jeden Ausbildungsjahres erstellen die Ausbildungsleitungen ein Jahreszeugnis über die praktische Ausbildung. Darin ist festzustellen, ob und mit welchem Ergebnis die Beamten und Beamtinnen das Ausbildungsziel erreicht haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/25#abs-3 (3) Die Leistungsnachweise sind den Beamten und Beamtinnen zu eröffnen.

§ 24 § 26