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FachV-SozVerw

§ 26 Bestandteile der Qualifikationsprüfung, Zulassung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/26#abs-1 (1) Die Qualifikationsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/26#abs-2 (2) Zur Qualifikationsprüfung ist zugelassen, wer die bis dahin vorgeschriebene berufspraktische Ausbildung absolviert und die Fachlehrgänge I und II erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 25 § 27