Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung
FachV-SozVerw§ 26 Bestandteile der Qualifikationsprüfung, Zulassung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/26#abs-1 (1) Die Qualifikationsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/26#abs-2 (2) Zur Qualifikationsprüfung ist zugelassen, wer die bis dahin vorgeschriebene berufspraktische Ausbildung absolviert und die Fachlehrgänge I und II erfolgreich abgeschlossen hat.