(1) Bei Beendigung einer Station der berufspraktischen Ausbildung unterrichten die Ausbilder die Ausbildungsleitungen durch ein Stationszeugnis über die Leistungen und Fähigkeiten sowie die Führung der Beamten und Beamtinnen.
(2) Am Ende eines jeden Ausbildungsjahres erstellen die Ausbildungsleitungen ein Jahreszeugnis über die praktische Ausbildung. Darin ist festzustellen, ob und mit welchem Ergebnis die Beamten und Beamtinnen das Ausbildungsziel erreicht haben.
(3) Die Leistungsnachweise sind den Beamten und Beamtinnen zu eröffnen.