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FachV-Lw

§ 46 Unterrichtung und Auswahl der Beteiligten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Lw/46#abs-1 (1) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren werden über die Gesamtprüfungsnote sowie die Einzelnoten und über die erzielte Platzziffer vom Staatsministerium schriftlich unterrichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Lw/46#abs-2 (2) Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheidet unbeschadet der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen das Staatsministerium nach erzielter Platzziffer und Bedarf. Die Mitteilung über die Zulassung erfolgt durch gesonderten Bescheid.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Lw/46#abs-3 (3) Mit dem Abschluss eines neuen Zulassungsverfahrens wird die bisherige Rangliste gegenstandslos.

§ 45 § 47