(1) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren werden über die Gesamtprüfungsnote sowie die Einzelnoten und über die erzielte Platzziffer vom Staatsministerium schriftlich unterrichtet.
(2) Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheidet unbeschadet der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen das Staatsministerium nach erzielter Platzziffer und Bedarf. Die Mitteilung über die Zulassung erfolgt durch gesonderten Bescheid.
(3) Mit dem Abschluss eines neuen Zulassungsverfahrens wird die bisherige Rangliste gegenstandslos.