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FachV-Lw

§ 43 Zulassungsausschuss

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Lw/43#abs-1 (1) Der Zulassungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern, die dem fachlichen Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung angehören. Zwei Mitglieder, von denen eines den Vorsitz führt, müssen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben, die übrigen Mitglieder müssen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben. Der Zulassungsausschuss wird vom Staatsministerium bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Lw/43#abs-2 (2) Der Zulassungsausschuss bestellt zur Bewertung der schriftlichen Aufgaben weitere geeignete Mitwirkende.

§ 42 § 44