(1) Der Zulassungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern, die dem fachlichen Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung angehören. Zwei Mitglieder, von denen eines den Vorsitz führt, müssen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben, die übrigen Mitglieder müssen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben. Der Zulassungsausschuss wird vom Staatsministerium bestellt.
(2) Der Zulassungsausschuss bestellt zur Bewertung der schriftlichen Aufgaben weitere geeignete Mitwirkende.