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§ 43 FachV-Lw (Bayern) — Zulassungsausschuss

Fachverordnung land- und hauswirtschaftlicher Verwaltungsdienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Zulassungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern, die dem fachlichen Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung angehören. Zwei Mitglieder, von denen eines den Vorsitz führt, müssen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben, die übrigen Mitglieder müssen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben. Der Zulassungsausschuss wird vom Staatsministerium bestellt.

(2) Der Zulassungsausschuss bestellt zur Bewertung der schriftlichen Aufgaben weitere geeignete Mitwirkende.