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FachV-Lw

§ 42 Zuständigkeit, Bekanntmachung, Anmeldung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Lw/42#abs-1 (1) Termin und Anmeldefrist für das Zulassungsverfahren werden vom Staatsministerium bekannt gegeben. Dabei soll festgelegt werden, wie viele Beamtinnen und Beamte voraussichtlich zugelassen werden. Der Antrag auf Teilnahme ist auf dem Dienstweg an das Staatsministerium zu richten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Lw/42#abs-2 (2) Wer bereits dreimal an einem Zulassungsverfahren teilgenommen hat, ist von einer weiteren Teilnahme ausgeschlossen.

§ 41 § 43