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FachV-Lw

§ 18 Ermittlung der Gesamtprüfungsnote

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote zählen die Note des schriftlichen Prüfungsabschnitts sechsfach, die Note des mündlichen Prüfungsabschnitts zweifach, die Note der praxis- und situationsbezogenen Prüfung zweifach sowie die Note aus dem fachpraktischen Ausbildungsabschnitt einfach. Die Notensumme hieraus geteilt durch elf ergibt die Gesamtprüfungsnote; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 17 § 19