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FachV-Lw§ 17 Fachliche Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Lw/17#abs-1 (1) Im schriftlichen Prüfungsabschnitt ist in den Prüfungsgebieten A1, L1, L2 und L3 je eine Aufgabe mit einer Arbeitszeit von jeweils zwei Stunden zu bearbeiten. Im Prüfungsgebiet A2 beträgt die Bearbeitungszeit im Rahmen einer Doppelaufgabe vier Stunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Lw/17#abs-2 (2) Zur Ermittlung der Note für den schriftlichen Prüfungsabschnitt werden alle Aufgaben einfach, die Doppelaufgabe zweifach gezählt. Die Summe hieraus wird durch sechs geteilt; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Lw/17#abs-3 (3) Der mündliche Prüfungsabschnitt wird als Einzelprüfung durchgeführt und umfasst ein Prüfungsgespräch von 30 Minuten; dieses erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete nach § 16.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Lw/17#abs-4 (4) Der praktische Prüfungsabschnitt wird in Form einer praxis- und situationsbezogenen Prüfung als Einzelprüfung durchgeführt. In der Prüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie das erforderliche Fachwissen und die erforderlichen Handlungskompetenzen in den Bereichen Fachrecht und Förderrecht besitzen und die ihrer Qualifikationsebene entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten situativ erfolgreich anwenden können. Die Prüfung dauert 15 Minuten. Die Vorbereitungszeit beträgt 45 Minuten.