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§ 18 FachV-Lw (Bayern) — Ermittlung der Gesamtprüfungsnote

Fachverordnung land- und hauswirtschaftlicher Verwaltungsdienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote zählen die Note des schriftlichen Prüfungsabschnitts sechsfach, die Note des mündlichen Prüfungsabschnitts zweifach, die Note der praxis- und situationsbezogenen Prüfung zweifach sowie die Note aus dem fachpraktischen Ausbildungsabschnitt einfach. Die Notensumme hieraus geteilt durch elf ergibt die Gesamtprüfungsnote; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.