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FachV-J

§ 8 Arbeitsgemeinschaften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/8#abs-1 (1) Die Anwärterinnen und Anwärter nehmen während der praktischen Ausbildung und der berufspraktischen Studienzeiten an Arbeitsgemeinschaften zur Vertiefung der in Theorie und Praxis vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten teil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/8#abs-2 (2) Alle Ausbildungsstellen arbeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Arbeitsgemeinschaften zusammen.

§ 7 § 9