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FachV-J

§ 7 Ausbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/7#abs-1 (1) Der Ausbildung liegen vom Staatsministerium genehmigte Rahmenstoffpläne zugrunde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/7#abs-2 (2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Plan für die praktische Ausbildung oder für die berufspraktischen Studienzeiten auf.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/7#abs-3 (3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen während der praktischen Ausbildung und den berufspraktischen Studienzeiten fortlaufend ein Beschäftigungstagebuch. Darin ist zu vermerken, mit welchen Ausbildungsinhalten sie in den einzelnen Ausbildungsbereichen befasst waren. Das Beschäftigungstagebuch ist der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter regelmäßig sowie beim Wechsel des Ausbildungsbereichs und beim Wechsel der Ausbildungsbehörde vorzulegen und von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter abzuzeichnen.

§ 6 § 8