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§ 8 FachV-J (Bayern) — Arbeitsgemeinschaften

Fachverordnung Justiz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter nehmen während der praktischen Ausbildung und der berufspraktischen Studienzeiten an Arbeitsgemeinschaften zur Vertiefung der in Theorie und Praxis vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten teil.

(2) Alle Ausbildungsstellen arbeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Arbeitsgemeinschaften zusammen.